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Fernwärmeliefervertrag Öko Therm ab 01.04.2025

Im Folgenden sind die Preise für die Versorgung mit Fernwärme aus dem Leitungsnetz der Stadtwerke Gießen AG (Fernwärmeliefervertrag Öko Therm) aufgelistet: 

*inklusive 19 % Umsatzsteuer, **Arbeitspreis inklusive aller Preisbestandteile, inklusive CO2-Preis nach dem BEHG, Preisstand: 01.04.2025
  Netto Brutto*
Gesamt-Arbeitspreis Ct/kWh** 14,421 17,16
Arbeitspreis ohne CO2-Preis Ct/kWh 12,87 15,32
CO2-Preis Ct/kWh 1,551 1,85
Leistungspreis EUR/kW und Jahr 27,43 32,64
Verrechnungspreis EUR/Jahr    
Wohnungswärmezähler 125,30 149,11
bis 100 kW 125,30 149,11
bis 175 kW 160,82 191,38

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Anschrift

SWG-Kundenzentrum

Marktplatz 15

35390 Gießen

energieberatung@stadtwerke-giessen.de


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Öko Therm Preiskomponenten und Preisanpassungsklauseln

Der Wärmepreis für die nach dem Vertrag bezogenen Mengen setzt sich zusammen aus einem Jahresleistungspreis, einem Arbeitspreis und einem Verrechnungspreis.

a) Der Jahresleistungspreis für den Wärmebedarf im Lieferjahr beträgt oben gezeigte Formel

b) In der vorstehenden Preisformel bedeutet:

I1 = Arithmetisches Mittel der Investitionsgüterindizes der letzten 6 Monate mit 2 Monaten Zeitverzug. Statistisches Bundesamt: Lange Reihen der Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, lfd. Nr. 3.

I0 = Basis Investitionsgüterindex = 97,2 (Juli 2019, Basis 2021 = 100). Statistisches Bundesamt: Lange Reihen der Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, lfd. Nr. 3.

L1 = Arithmetisches Mittel der letzten 6 Monats-Löhne eines Arbeiternehmers der Entgeltgruppe 7 Stufe 5 des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 i.d.F. des jeweils gültigen Änderungstarifvertrages mit 2 Monaten Zeitverzug.

L0 = Basis Monats-Lohn eines Arbeiternehmers der Entgeltgruppe 7 Stufe 5 des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 i.d.F. des 13. Änderungstarifvertrages vom 18. April 2018 = 3.727,25 EUR (Bruttolohn Stand 01.07.2019).

c) Als Wärmebedarf in kW für die Berechnung des Jahresleistungspreises gemäß vorstehender lit. a) gilt die von den SWG ermittelte Wärmeleistung, die für das Kundenobjekt auf Basis der einschlägigen DIN EN 12831 an der Übergabestelle vorzuhalten ist.

d) Der Jahresleistungspreis verändert sich zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres. Mit Wirkung zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres wird für die Veränderung des Jahresleistungspreise jeweils das arithmetische Mittel der Investitionsgüterindizes und der Monatslöhne folgender Monate zugrunde gelegt:

  • für die Bildung des Jahresleistungspreises zum 1. April: August bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres und Januar des laufenden Kalenderjahres,
  • für die Bildung des Jahresleistungspreises zum 1. Oktober: Februar bis Juli des laufenden Kalenderjahres.

a) Der Arbeitspreis beträgt laut oben gezeigter Formel

b) In der vorstehenden Preisformel bedeutet:

G1 = Arithmetisches Mittel der Gasindizes (Erdgas, bei Abgabe an die Industrie, Jahresabgabe 116.300 MWh/Jahr, ohne CO2-Abgabe) der letzten 6 Monate mit 2 Monaten Zeitverzug. Statistisches Bundesamt: Lange Reihen der Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, lfd. Nr. 652.

G0 = Basis Gasindex (Erdgas, bei Abgabe an die Industrie, Jahresabgabe 116.300 MWh/Jahr, ohne CO2-Abgabe) = 82,0 (Juli 2019, Basis 2021 = 100). Statistisches Bundesamt: Lange Reihen der Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, lfd. Nr. 652.

WP1 = Arithmetisches Mittel der Wärmepreisindizes der letzten 6 Monate mit 2 Monaten Zeitverzug. Statistisches Bundesamt, Genesis Datenbank, Verbraucherpreisindex für Deutschland, Sonderpositionen, Code CC13-77 (Wärmepreisindex (Fernwärme, einschl. Betriebskosten)).

WP0 = Basis Wärmepreisindex = 102,3 (Juli 2019, Basis 2020 = 100). Statistisches Bundesamt, Genesis Datenbank, Verbraucherpreisindex für Deutschland, Sonderpositionen, Code CC13-77 (Wärmepreisindex (Fernwärme, einschl. Betriebskosten)).

c) Der Arbeitspreis verändert sich zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres. Mit Wirkung zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres wird für die Veränderung des Arbeitspreises jeweils das arithmetische Mittel der Gasindizes (Erdgas, bei Abgabe an die Industrie, Jahresabgabe 116.300 MWh/Jahr, ohne CO2-Abgabe) und der Wärmepreisindizes folgender Monate zugrunde gelegt:

  • für die Bildung des Arbeitspreises zum 1 . April: August bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres und Januar des laufenden Kalenderjahres,
  • für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. Oktober: Februar bis Juli des laufenden Kalenderjahres.

a) Der Verrechnungspreis beträgt je nach Wärmeleistung

Wohnungswärmezähler:

bis 100 kW:

bis 175 kW:

b) In den vorstehenden Preisformeln bedeutet:

I1 = Arithmetisches Mittel der Investitionsgüterindizes der letzten 6 Monate mit 2 Monaten Zeitverzug. Statistisches Bundesamt: Lange Reihen der Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, lfd. Nr. 3.

I0 = Basis Investitionsgüterindex = 97,2 (Juli 2019, Basis 2021 = 100). Statistisches Bundesamt: Lange Reihen der Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, lfd. Nr. 3.

L1 = Arithmetisches Mittel der letzten 6 Monats-Löhne eines Arbeiternehmers der Entgeltgruppe 7 Stufe 5 des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 i.d.F. des jeweils gültigen Änderungstarifvertrages mit 2 Monaten Zeitverzug.

L0 = Basis Monats-Lohn eines Arbeiternehmers der Entgeltgruppe 7 Stufe 5 des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 i.d.F. des 13. Änderungstarifvertrages vom 18. April 2018 = 3.727,25 EUR (Bruttolohn Stand 01.07.2019).

c) Als Wärmebedarf in kW für die Berechnung des Verrechnungspreises gemäß vorstehender lit. a) gilt die von den SWG ermittelte Wärmeleistung, die für das Kundenobjekt auf Basis der einschlägigen DIN EN 12831 an der Übergabestelle vorzuhalten ist.

d) Der Verrechnungspreis verändert sich zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres. Mit Wirkung zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres wird für die Veränderung des Verrechnungspreises jeweils das arithmetische Mittel der Investitionsgüterindizes und der Monatslöhne folgender  Monate zugrunde gelegt:

  • für die Bildung des Verrechnungspreises zum 1. April: August bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres und Januar des laufenden Kalenderjahres,
  • für die Bildung des Verrechnungspreises zum1. Oktober: Februar bis Juli des laufenden Kalenderjahres.

Indizes in Wärmeverträgen

Öko Therm